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Geschiedenentestament - 
Vermögenssorge für minderjährige Kinder im Erbfall

Wenn Paare sich getrennt haben oder sogar geschieden sind, diese aber gemeinsame Kinder haben, dann gehen erbrechtliche Überlegungen oft dahin, dass zwar die eigenen Kinder etwas erben sollen, aber die ehemaligen Partner auf keinen Fall dieses Geld verwalten oder im Falle des vorzeitigen Todes des Kindes dann gar selbst erben sollen.

 

Vorerbschaft - Nacherbschaft - Vermögensverwaltung - Testamentsvollstreckung

Für diese Fälle gibt es eine Gestaltungsmöglichkeit über das Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft. Dadurch können Sie sicherstellen, dass das Vermögen - solange Ihre Kinder noch minderjährig sind - von einer Vertrauensperson Ihrer Wahl verwaltet wird und dem Kind erst mit Volljährigkeit und wenn ausgeschlossen ist, dass der geschiedenen Ehepartner durch Erbrecht auf dieses Geld Zugriff hat, zur Verfügung steht. Um eine solche Gestaltung zu erreichen müssen Sie sich zum einen entscheiden, wer für das minderjährige Kind im Falle Ihres Todes die Verwaltung des geerbten Vermögens übernehmen soll und zum anderen, wer anstelle des anderen Elternteils Nacherbe des Kindes sein soll, falls das Kind versterben sollte bevor es Vollerbe wird.

 

Die Vertrauensperson

Sie sollten also in Ihrem Familien- und/oder Freundeskreis nach einer Vertrauensperson suchen, die bestenfalls noch erheblich jünger ist als Sie. Die meisten Menschen legen als Nacherben und Verwalter dieselbe Person fest, was zweifelsohne einige Vorteile hat. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn Sie keine Vertrauensperson finden, die das geerbte Vermögen für den Vorerben verwalten soll, dann können Sie auch einen – selbstbenannten oder vom Gericht zu bestimmenden - Testamentsvollstrecker einsetzen.

 

Festlegung im Testament bzgl. der Leistungen an das minderjährige Kind

Wichtig ist, dass Sie in Ihrem Testament festlegen welche Vorteile und Leistungen das minderjährige Kind aus der Erbschaft bereits erhalten soll. Die folgenden Festlegungen sind gängig:

- Taschengeld und Geldzuwendungen

- Geschenke zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten und Geburtstag

- Finanzierung von Freizeiten und Urlaubsaufenthalten

- Zuwendungen zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse

- Aufwendungen für Besuche bei Verwandten und Freunden

- Aufwendungen für Güter des persönlichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Einrichtung der Wohnung.

- Eine Immobilie zum selber bewohnen

Darüber hinaus können Sie weitere individuelle Zuwendungen festlegen. Daneben müssen Sie entscheiden, wann Ihr Kind zum Vollerben werden soll. Die meisten Menschen knüpfen dies an die Volljährigkeit, manche auch erst an die Erreichung eines höheren Alters. Viele legen auch fest, dass das Kind dann sofort Vollerbe werden soll wenn der andere Elternteil verstirbt und damit kein Zugriff durch diesen mehr erfolgen kann. Von dieser Variante rate ich vor der Volljährigkeit ab, da dann so oder so vom Gericht ein Verwalter bestimmt werden müsste bis zur Volljährigkeit.

Auch eine gängige Bedingung für den Erwerb der Vollerbschaft ist die, dass das Kind selbst ein Testament errichtet hat, in dem der andere Elternteil als Erbe ausgeschlossen ist.

 

Für die Entwurfstätigkeit des genannten Testaments biete ich Ihnen die folgenden Pauschalpreise an:

Geschiedenentestament - 800,- € + MwSt.

 

In den genannten Preisen sind folgende Leistungen erhalten:

- Ausführliches Beratungsgespräch mit Beratung zu evtl. Pflichtteilsansprüchen

- Entwurf des Dokuments inclusive 2 Nachbesserungen / Erweiterungen

- Merkblatt zu den formalen Voraussetzungen

 

Das Vorsorgepaket

Wenn Sie neben einem Testament auch Ihre Vorsorge, also Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, regeln wollen, dann biete ich Ihnen dazu ein kompaktes Komplettpaket zu einem guten und fairen Preis an. In dem Vorsorgepaket ist selbstverständlich auch das Geschiedenentestament enthalten.

Infos dazu finden Sie unter www.van-Luijn.de/erbrecht/das-Vorsorgepaket

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Melanie van Luijn
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