Ratgeber Recht / Urteile

Dreister Pommes- und Frikadellendieb - Kein Kündigungsgrund

Gerichtsstraße

Da wird einem Mitarbeiter einer Uni-Kantine ausdrücklich verboten, selber mit zu essen, ohne zu bezahlen. Ob dreist oder nur ordentlich hungrig - man weiß es nicht - verstieß eben dieser Mitarbeiter gegen diese Weisung und machte sich über insgesamt 3 Frikadellen und eine Portion Pommes her, und das auch noch vor den Augen seines Vorgesetzten. Und auch entsprechende Mahnungen beeindruckten ihn nicht sonderlich.

Dennoch - so entschied das Landesarbeitsgericht in Hamm - war die fristlose Kündigung des Mitarbeiters nicht haltbar. Er hätte zunächst abgemahnt werden müssen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass er bereits seit 19 Jahren in dem Betrieb beschäftigt war.

Was soll man denn tun .... wenn der kleine Hunger kommt? ;-))

(Pressemitteilung des LAG Hamm vom 04.11.2010)

Schadensersatz für zu viel Arbeit

Öffentliche Arbeitgeber können bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. So klagte hier ein verbeamteter Feuerwehrmann aufgrund einer EU-Richtlinie gegen seine Behörde und bekam vor dem EuGH Recht.

Unglaublich, wäre ich verbeamtet, wäre ich reich .... ich will auch Schadensersatz für Überstunden ....

Kuriositäten aus der Steuerrechtsprechung

Steuerrechtssprechung

Rechtsprechung muss nicht immer nachvollziehbar sein. Nicht einmal für Anwälte. So werden doch gerade zeitgleich zwei Urteile aus dem Steuerrecht veröffentlicht:

  1. Berufsmusiker können die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen. Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht.
    Klingt erst einmal logisch. Gut für die Musiker.
  2. Aufwendungen eines Redakteurs für Tages- und Wochenzeitungen sind keine Werbungskosten.
    Warum nicht? Braucht der die nicht genauso beruflich, wie der Musiker sein Übungszimmer?
    Versteh einer die Rechtsprechung. Jetzt weiß ich wieder, warum ich einen großen Bogen um das Steuerrecht mache.

Tiefschlag für ALG II / Hartz IV - Empfänger: Erhöhung um ganze 5 €

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2010 den Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung von SGB II und SGB XII beschlossen. Der Regelsatz für alleinstehende und alleinerziehende Grundsicherungs- oder Sozialhilfe-Empfänger soll um 5,- € steigen.

Meine Oma würde sagen: "Aber bitte nicht alles auf einmal ausgeben, Kindchen!"

Kunde darf ausnahmsweise als "Arschloch" bezeichnet werden: Nicht zwingend Kündigungsgrund

Staatanwaltschaft

Wird ein Kunde von einem Mitarbeiter als "Arschloch" betitelt, der Mitarbeiter sich aber im gegebenen Moment nicht im klaren darüber war, dass es sich bei dem Beschimpften um einen Kunden handelt, so stellt diese Verfehlung nicht unbedingt einen Kündigungsgrund dar. Eine Abmahnung ist demhingegen begründet.

Dabei hat das Gericht leider keine Ausführungen dazu gemacht, ob es für die Entscheidung relevant ist, ob der Kunde nicht vielleicht tatsächlich ein Arschloch ist. ;-))

LAG Schleswig-Holstein vom 08.04.2010 (4 Sa 474 / 09)

Endlich mehr Gleichstellung für "Verpartnerte": Verpartnerte Beamte haben weitgehend Anspruch auf dieselben Leistungen wie verheiratete Beamte

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben hinsichtlich der Auslandszuschläge bzw. der Aufwandsentschädigung für Auslandsaufenthalte und der Hinterbliebenversorgung einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten. Das ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

In einer weiteren Entscheidung wurde ebenfalls der "Ehegattenzuschlag" für verpartnerte Paare zugesprochen. Eine Entscheidung bezüglich der beihilferechtlichen Gleichstellung steht noch aus.

Eigentlich sollten alle diese Regelungen selbstverständlich sein in einem offenen und toleranten Deutschland, aber trotzdem schön, dass es jetzt rechtskräftig festgelegt ist.

BVerwG vom 28.10.2010 (2 C 47 / 09)
Weitere Infos unter: www.bverwg.de

Irgendwie logisch: Einjähriger Mietwagen darf nicht als Jahreswagen angepriesen werden

Selbstverständlich darf ein Pkw, auch wenn er nur einen Vorbesitzer hatte, dann nicht mehr als Jahreswagen angepriesen werden, wenn dieser in dem einen Jahr als Mietwagen genutzt wurde. Dies würde aufgrund der typischen Mehrabnutzung wohl auch einen gutgläubigen Käufer zu Unrecht benachteiligen.

Mitgeteilt vom Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln am 02.11.2010

Filesharing heute mal zum Dumpingpreis

Melanie van Luijn

Das Landgericht Hamburg hatte in einen Fall von Filesharing über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden. Entschieden werden sollte über die Bereitstellung der Titel "Engel" der Gruppe "Rammstein" und "Dreh Dich nicht um" von "Westernhagen". Laut der Gerichtsentscheidung muss bei der Bemessung des Betrages auf den Betrag abgestellt werden, den eine vernünftige Partei bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Hier musste zudem berücksichtigt werden, dass die Stücke schon recht alt waren und auch nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung standen. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 hat das LG die angemessene Lizenz auf 15 € pro Titel geschätzt. Das ist doch mal ein echtes Schnäpchen. ;-))

LG Hamburg vom 08.10.2010 (308 O 710 / 09)

Bücher und Zeitschriften können bei Lehrern Arbeitsmittel darstellen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bücher und Zeitschriften, auch wenn sie vielleicht auch gesellschaftspolitischer und / oder allgemeinbildender Art sind, steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist lediglich, dass diese Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Dabei ist jedoch nicht von Bedeutung, wie oft und in welchem Umfang der Inhalt tatsächlich Eingang in den abgehaltenen Unterricht findet.

BFH vom 20.05.2010 (VI R 53 / 09)
Weitere Infos unter: www.bundesfinanzhof.de

Das wäre ja auch noch schöner: Ehebruch auch in der katholischen Kirche kein Kündigungsgrund

Ehebruch ist zwar böse, aber dann selbst in der katholischen Kirche auch nicht zwingend böse genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen. So jedenfalls sagt es der Europaische Gerichthof für Menschenrechte. Im vorliegenden Fall war die Kündigung eines Kirchenorganisten unwirksam, die lediglich auf dessen begangenen Ehebruch gestützt wurde. Alles andere wäre jawohl auch der Hammer .....

EGMR PM vom 23.09.2010 Beschwerdenummer:1620/03

Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden.

Gemäß § 551 Absatz 3 BGB muss die vom Mieter eingezahlte Mietkaution vom Vermieter getrennt von seinem eigenen Vermögen und sicher vor dem Zugriff anderer Gläubiger angelegt werden. Diese Recht wird jetzt vom BGH nochmals bestätigt und gestärkt. In seinem aktuellen Urteil legt der BGH fest, dass dieses Recht eine absolute Bedingung ist, die von Anfang an erfüllt sein muss. Im vorliegenden Fall weigerte sich der Mieter, die Kaution in bar zu übergeben oder zunächst auf ein normales Konto des Vermieters einzuzahlen und bestand vor Zahlung auf die Benennung eines insolvenzfesten Kontos. Zu Recht, hat der BGH entschieden. Der Schutz des Mieters dürfe auch nicht kurzfristig und übergangsweise gefährdet werden.

Also liebe Mieter, gut hinschauen, wohin die Kaution überwiesen wird und ob sie dort auch wirklich sicher ist. Im Zweifelsfalle kann man sich die Geldanlage vom Vermieter bzw. dessen Bank auch schriftlich bestätigen lassen.

BGH vom 13.10.2010, VIII ZR 98/10 (im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de verfügbar)

Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto) – Erste Erfahrungen nach der Neuregelung des Kontopfändungsschutz

(Bericht von November 2010)

Rechtsbar

Seit dem 1. Juli diesen Jahres gibt es nun endlich das lange angekündigte und langersehnte P-Konto. Nun kann Jeder ein Konto führen ohne Angst haben zu müssen, dass dringend benötigte Gelder gepfändet werden und ein langwieriger Freigabeprozess abgewartet werden muss. So die Theorie. Aber wie sieht nun die Umsetzung der Neuregelung tatsächlich aus?

Rechtsanwältin Melanie Meier, bis Sommer 2010 in der Bürogemeinschaft Goldrecht und jetzt in ihrer eigenen Kanzlei „Recht-mal-anders“ am Adenauerplatz tätig, beschäftigt sich seit knapp 6 Jahren intensiv mit dem Thema Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenz und damit natürlich auch mit dem Thema P-Konto.

„Schon lange, bevor die Regierung das neue Gesetz endgültig umgesetzt hat, war bereits die Anfrage nach dem „geschützten Konto“ groß. Bis dahin musste ich meine Mandanten immer vertrösten, dass nicht absehbar sei, wann das längst überfällige Gesetzesvorhaben endlich umgesetzt wird. Und jetzt, wo es soweit ist, rennen mir meine Kunden regelrecht die Bude ein um an das begehrte neue Konto zu bekommen.“

Aber wie steht es nun wirklich mit dem neuen Konto? Wo und wie bekomme ich zuverlässige Informationen? Und vor allem, was muss ich tun, um eines der begehrten Konten zu bekommen? Und gibt es sonst noch etwas, was ich wissen muss?

Grundsätzlich ist jede Bank verpflichtet, seinen Kunden ein vorhandenes Konto in ein sog. P-Konto umzuwandeln. Das bedeutet dann im Rückschluss allerdings, dass natürlich erst einmal ein Konto vorhanden sein muss. Wer also derzeit über kein Girokonto verfügt, der steht natürlich zunächst vor dem Problem, überhaupt ein Konto zu eröffnen. Auch wenn viele Banken mittlerweile bereit sind auch finanzschwachen Menschen ein Konto einzurichten, sind nach wie vor nur die Sparkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften hierzu wirklich verpflichtet. Jedoch haben sich die Banken im Wege der Selbstverpflichtung festgelegt, jedem Menschen ein Guthabenkonto einzurichten. Leider hat sich diese Selbstverpflichtung aber längst nicht zu allen Banken herumgesprochen, so dass es doch in vielen Fällen leider vom Verhandlungsgeschick der Kunden abhängt, ob die Bank ein Konto eröffnet oder nicht. Sobald ein Konto vorliegt, ist der Schritt zum P-Konto dann grundsätzlich aber ein leichter. Die Umwandlung in ein P-Konto hat kostenfrei zu erfolgen, was von den Banken auch eingehalten wird.

In der Praxis sieht das Ganze dann mancherorts doch wieder anders aus. Manche Banken erzählen ihren Kunden, dass sie erst dann einen Anspruch auf ein solches Konto hätten, wenn sie schon gepfändet werden, oder sogar erst dann, wenn Sie schon in der Verbraucherinsolvenz sind. Falsch, weiß Rechtsanwältin Meier. Richtig ist, dass wirklich jeder einen Anspruch auf ein solches Konto hat. Und dabei ist es auch egal, ob tatsächlich die Gefahr einer Pfändung besteht oder der Kunde sich sogar in einer Insolvenz befindet.

Wichtig ist, dass jeder Mensch natürlich nur ein einziges P-Konto führen darf. Dies wird auch über die Schufa abgefragt. Auch ein gemeinschaftliches P-Konto ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass selbst Eheleute zwei getrennte Konten zu führen haben.

Es bleibt die Frage, ob denn nun ein P-Konto wirklich kostenlos ist. Auch wenn grundsätzlich die Kontoumwandlung kostenlos zu erfolgen hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass dann auch die Kontoführung selbst auch kostenlos ist. Dazu sind nämlich die Banken gerade nicht verpflichtet. Und ein wenig scheint es in der Praxis so, als versuchten die Banken über eben diese Kontoführungsgebühren den Markt der P-Konten zu regulieren. Insbesondere die bekannten Onlinebanken wie die Targobank (ehemals Citybank) oder die comdirekt nehmen aktuell monatliche Gebühren von knapp 10,- bzw. 11,- €. Bei den meisten Filialbanken richten sich die Gebühren demhingegen nach den regulären Kontoführungsgebühren. Lediglich die ING-DiBa bietet derzeit die Führung eines P-Kontos komplett kostenfrei an. Allerdings sollte man dort zuvor schon Kunde sein. Die Bonität wird nach Auskunft Betroffener wohl sehr genau geprüft.

Auch das Antragsverfahren der Banken könnte unterschiedlicher kaum sein. Kann bei einigen Anbietern das Konto ausschließlich telefonisch beantragt werden ist bei anderen der Gang in die Filiale unausweichlich. Mancherorts ist auch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei anderen wiederum ist eine Mail oder ein Fax ausreichend.

Ebenfalls unterschiedlich sind die bankinternen Konsequenzen. Bei den meisten Banken zieht die Umwandlung in ein P-Konto zwingend den Einzug der EC- und Kreditkarte nach sich. Teilweise wird den Kunden ersatzweise nur noch eine Kundenkarte mit eingeschränkten Rechten zur Verfügung gestellt. Die Vergabe von Krediten bzw. Dispositionskrediten wird zumeist unmöglich, selbst dann wenn im Alltag von dem gewährten Pfändungsschutz gar kein Gebrauch gemacht wird. Angeblich hat ein Pfändungsschutzkonto allerdings keinen Einfluss auf das sog. „Schufa-Scoring“, was jedoch aufgrund der immer noch sehr undurchsichtigen Praxis der Schufa seitens der Fachleute übereinstimmend bezweifelt wird.

Und wie hoch ist nun der neue Pfändungsschutz? Erst einmal steht dem Kontoinhaber ein automatischer Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 € je Kalendermonat zu. Um über einen erhöhten Freibetrag verfügen zu können, müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Beispielsweise kann durch die Vorlage von Gehaltsnachweisen die Unterhaltspflicht unproblematisch nachgewiesen werden. Daneben müssen grundsätzlich Bescheide der Sozialleistungsträger sowie der Kindergeldkasse anerkannt werden. Aber auch hier findet sich wieder ein gravierender Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Vielleicht aus eigener Unsicherheit werden viele Kunden, die eigentlich schon die erforderlichen Belege vorlegen können, doch wieder zu Rechtsanwälten, Steuerberatern und Schuldnerberatungen geschickt um sich dort den erhöhten Freibetrag bescheinigen zu lassen. Selbstverständlich können eben die genannten Stellen die Bescheinigungen ausstellen, dieser Umweg ist aber eben eigentlich vom Gesetzgeber so gerade nicht vorgesehen. Offen bleibt dabei auch die Frage, wer für die Kosten der auszustellenden Bescheinigungen aufkommt.

„Für meine eigenen Mandanten stelle ich selbstverständlich die Bescheinigung kostenlos aus. Das sehe ich als eine Art Nebenleistung an. Aber dauerhaft werde ich nicht allen fremden Menschen, die „mal eben“ eine Bescheinigung benötigen, diese kostenlos ausstellen können.“

So sehen das wohl auch die Anwaltskollegen, die teilweise eben diese Leistung schon als kostenpflichtige Leistung über das Internet anwerben. Hier wurde offenbar schnell ein Trend erkannt, wieder einmal die Menschen abzuzocken, die ohnehin meist finanziell gebeutelt sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Amtsgerichte für diesen, durch die Banken teilweise unnötigerweise veranlassten, Anwaltsbesuch Beratungshilfescheine ausstellen werden.

Wenn Gelder gutgeschrieben werden, die den Sockelbetrag oder den bescheinigten erhöhten Freibetrag überschreiten, so kann nach wie vor bei Gericht eine individuelle Freigabeentscheidung erwirkt werden. Dies gilt auch dann, wenn nach der Tabelle der Pfändungsfreibetrag höher ist als nach dem offiziellen Formular. Wenn aber ein Konto gepfändet wird, ohne dass der Betroffene bereits über ein geschütztes Konto verfügt, so ist der gerichtliche Pfändungsschutz überflüssig geworden. Bis zu vier Wochen rückwirkend greift der Schutz eines neu umgewandelten Kontos. Schließlich soll nach dem Gesetz der gerichtliche Pfändungsschutz mit Ende des Jahres 2011 dann auch endgültig wegfallen.

Wird ein Konto im Soll geführt, so sollte mit der Betroffenen Bank eine Umschuldungsvereinbarung getroffen werden zur Abtragung dieser Schulden, damit die Chance bleibt, mit einem geschützten Guthabekonto einen Neustart zu versuchen. Aber auch bei einem Konto, welches im Soll geführt wird, kann über Sozialleistungen ebenso wie über das Kindergeld 14 Tage ab Eingang verfügt werden. Nicht verbrauchtes Guthaben ist pfändungsfrei einmalig auf den Folgemonat übertragbar.

Ein weiteres Problem der neuen Gesetzeslage ist, dass es danach den Banken selbst verboten ist über das neue Konto (rechtlich) zu beraten. Darauf ziehen sich die Mitarbeiter gerne zurück um den Kunden schnell wieder los zu werden. Auch diese „Beratungsverweigerung“ der Banken führt zu Unsicherheiten beim Kunden.

Bislang erfolgt die Beratung über die Neuregelung – jedenfalls im Büro von Rechtsanwältin Meier – kostenlos im Zusammenhang mit der ohnehin regelmäßig stattfindenden Schuldnerberatung. Zudem bietet die Insolvenzspezialistin regelmäßig kostenlose Informationsabende zum Thema „Außergerichtliche Schuldenregulierung / Verbraucherinsolvenz / P-Konto“ in ihrer Kanzlei an.

10 Jahre Verbraucherinsolvenz – Eine Bilanz

(Artikel von 2009)

10 Jahre gibt es sie jetzt, die Verbraucherinsolvenz, umgangssprachlich besser bekannt als Privatinsolvenz. Im Jahre 1999 vom Gesetzgeber eingeführt, um verschuldeten Privatpersonen eine Chance auf einen finanziellen Neuanfang zu ermöglichen.

Sind im Jahre 2000, also gerade einmal ein Jahr nach der Einführung der Verbraucherinsolvenz, in NRW schon über 2.400 Anträge gestellt worden, so hat sich die Zahl der Anträge verzehnfacht, so dass im Jahre 2007 in NRW bereits über 24.000 Anträge gestellt wurden. Bundesweit waren es im Jahre 2006 sogar rund 93.000 gestellte Anträge. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Die ersten Schuldner dürften in den letzten Jahren damit bereits die Chance auf einen Neuanfang, also die erstrebte Restschuldbefreiung, erlangt haben. Tatsächlich sind jedoch noch weit mehr der deutschen Haushalte überschuldet. Bei Betrachtung dieser Zahlen drängt sich die Frage auf, warum alle diese überschuldeten Haushalte nicht den verlockenden Weg in Richtung Restschuldbefreiung beschreiten.

Ein Grund mag sicherlich das mit der Zahlungsunfähigkeit einhergehende Gefühl des Versagens, der gegenseitigen Schuldvorwürfe und nicht zuletzt auch der Scham sein. Nicht selten kommt es in der Praxis daher auch vor, dass Mandanten gleich mehrere Anläufe brauchen, einen vereinbarten Beratungstermin wahrzunehmen. Aber das allein vermag nicht die Diskrepanz zwischen der Zahl der verschuldeten Haushalte und der gestellten Anträgen zu erklären.

Dieser Beitrag soll daher zum einen aufklären über die Hürden, die tatsächlich zu nehmen sind auf dem Weg zur Restschuldbefreiung und zum anderen Mut machen allen denjenigen, die zwar schon die Idee, aber bisher nicht den Mut hatten, den entscheidenden ersten Schritt zu machen.

Aber was genau ist der erste Schritt? Gehe ich zu einer staatlichen Schuldnerberatung, einer der vielen privaten Schuldnerberatungen oder zu einem Rechtsanwalt?

Auf den ersten Blick bieten sich die privaten Schuldnerberater an. Man bekommt prompt einen Termin, und es werden oft verheißungsvolle Versprechungen gemacht. Leider nicht ganz uneigennützig. Längst haben skrupellose Abzocker die Not von verschuldeten Menschen als lukrative Einnahmequelle für sich entdeckt. So kommt es nicht selten vor, dass der Kunde Monat für Monat einen bestimmten Betrag auf das Konto seines Schuldnerberaters zahlt in der Annahme, damit seine Schulden zu tilgen; tatsächlich aber bezahlt er damit nur seinen Schuldnerberater. Auch wenn es sicherlich auch seriöse Anbieter auf dem Markt gibt, ist von dieser Variante jedenfalls abzuraten, da der private Schuldnerberater auf jeden Fall auch privat bezahlt werden muss.

Meist von den kommunalen Sozialverbänden betriebene Schuldnerberatungen bieten ihre Leistungen dagegen für den Bürger kostenlos an. Hier sitzen kompetente und auf Verbraucherinsolvenz spezialisierte Sozialarbeiter, die ihre Hilfe anbieten. Diese sind jedoch aufgrund des hohen Zulaufs oft hoffnungslos überfordert. Als Folge davon müssen Betroffene lange Wartezeiten in Kauf nehmen. Zwischen ein paar Monaten bis hin zu weit über einem Jahr liegen diese, Tendenz steigend. In der Regel sind die Wartezeiten in ländlichen Gegenden eher kürzer als im Stadtbereich, in kleineren Städten kürzer als in Großstädten.

Oft verbleibt damit der Gang zum Anwalt als zeitnahe Lösungsmöglichkeit. Aber auch dort gilt es zunächst den richtigen Ansprechpartner ausfindig zu machen.

Nach dem Beratungshilfegesetz ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten auf die Beratungshilfe, früher auch „Armenrecht“ genannt, hinzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Mandant nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigener Tasche aufzubringen. Meiner Meinung nach drängt sich die Zahlungsunfähigkeit eines Mandanten, der zu mir findet, um ihn bei einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu unterstützen, geradezu auf. Dennoch wird von vielen Rechtsanwälten die Möglichkeit der Beratungshilfe nicht angesprochen, teilweise sogar ausdrücklich abgelehnt. Auch wenn dieses Vorgehen nicht mit dem Beratungshilfegesetz zu vereinbaren ist, so ist es zumindest nachvollziehbar. Auf der einen Seite handelt es sich bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung um ein recht umfassendes und arbeitsaufwändiges Verfahren, und auf der anderen Seite liegen die Gebühren der vom Staat gezahlten Beratungshilfe weit unter den regulären Rechtsanwaltsgebühren. Damit ist die Bearbeitung nur für solche Rechtsanwälte wirtschaftlich möglich, die diese Mandate regelmäßig bearbeiten und daher das gesamte Verfahren weitestgehend automatisiert haben. Hinzu kommt, dass der Umgang mit verschuldeten Menschen und ihren Sorgen und Nöten auf der einen Seite und mit enttäuschten und oft wütenden Gläubigern auf der anderen Seite ein gewisses Fingerspitzengefühl erfordert. Da der Anwaltsberuf eher auf Konfrontation und nicht auf Verhandeln und Vermittlung ausgerichtet ist, fällt dies vielen Kollegen schwer.

Hat man dann einen Rechtsanwalt gefunden, der bereit ist, auf Beratungshilfebasis zu arbeiten und dem „seinen Fall“ anzuvertrauen man bereit ist, so beginnt nun für den Rechtsanwalt - vom Mandanten oft unbemerkt - der Kampf um die Bewilligung und Abrechnung der Beratungshilfe.

Der erste Einwand der Amtsgerichte, Beratungshilfe nicht bewilligen zu müssen, ist der Verweis auf die staatlichen Schuldnerberatungen. Völlig unterschiedlich werden dabei von den verschiedenen Gerichten die Gründe, die im Einzelfall gegen eine staatliche Schuldnerberatungsstelle sprechen, bei der Bewilligung berücksichtigt. Einige Gerichte sehen allein die lange Wartezeit als Rechtfertigung, einen Anwalt zu beauftragen. Andere akzeptieren nicht einmal eine drohende Lohnpfändung und das damit einhergehende Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, als ausreichend, auf Staatskosten zügig einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Ebenfalls unterschiedlich ist die Berechnung der Bewilligungsvoraussetzungen im einzelnen. Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, also in der Regel Arbeitslosengeld 2, ist in der Regel unproblematisch antragsberechtigt. Anders stellt sich die Lage bei Schuldnern mit einem geregelten Einkommen dar. Sind die monatlichen Belastungen, die sich aus der vorliegenden Verschuldung ergeben, als Ausgaben bei der Berechnung mitzurechnen oder nicht? Die Praxis der Gerichte ist auch hier äußerst uneinheitlich.

Wird die Beratungshilfe, wenn auch manchmal erst nach langem Hin- und Herschreiben mit dem zuständigen Gericht oder sogar erst nach einer erfolgreichen Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss bewilligt, so geht der Kampf bei der Abrechnung mit dem Gericht oft von vorne los. Grundsätzlich richtet sich die Höhe der Beratungshilfegebühr nach der Anzahl der Gläubiger. Dadurch soll grundsätzlich der tatsächliche Aufwand finanziell entschädigt werden. Unterschiedlich wird dabei aber von den verschiedenen Gerichten der Begriff „Anzahl der Gläubiger“ interpretiert. Nehmen wir an, ein Mandant kommt zu mir und nennt mir 20 Gläubiger. Bei einigen ist er sich aber nicht ganz sicher, ob er dort tatsächlich noch Schulden hat oder nicht. Sämtliche Gläubiger werden von mir angeschrieben und gebeten, eine Forderungsaufstellung einzureichen. Vier von diesen 20 Gläubigern melden sich auch nach einer weiteren Mahnung nicht zurück. Ich kann also davon ausgehen, dass dort keine Forderungen mehr vorliegen. Es verbleiben noch 16 Gläubiger. Diesen 16 Gläubigern unterbreite ich einen Schuldenbereinigungsvorschlag. Daraufhin erklären nochmals 3 Gläubiger, auf ihre Forderung zu verzichten, da ihnen die Quote zu niedrig ist und es für sie einfacher ist, die Forderung abzuschreiben, als an einem langwierigen Planverfahren teilzunehmen. Es verbleiben also noch 13 Gläubiger, die letztendlich im Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz genannt werden. Wonach erfolgt nun die Abrechnung? Nach 20, nach 16 oder nach 13 Gläubigern? Auch hier Uneinigkeit bei den Gerichten, obwohl der Gesetzeswortlaut und die zugrunde liegende Systematik doch sehr eindeutig sind. Das Gesetz spricht vom „Vorhandensein“ von Gläubigern, der tatsächliche Aufwand sollte berücksichtigt werden. Danach kann natürlich nur die Abrechnung nach 20 Gläubigern korrekt und angemessen sein. Hiervon sämtliche Gerichte zu überzeugen, wird sicherlich noch einiges an Pionierarbeit erfordern.

Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang im übrigen noch, dass der Gesetzgeber den höchsten Gebührensatz für mehr als 16 Gläubiger zahlt. Daraus ergibt sich, dass die Gebühr für eine Verbraucherinsolvenz mit 17 Gläubigern genauso vergütet wird wie eine Verbraucherinsolvenz mit 70 Gläubigern. Aufschläge selbst für extrem große Verbraucherinsolvenzen von weit über 100 Gläubigern sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Naiv, wer denkt, mit der bewilligten Beratungshilfe seien nun alle Kosten des Verfahrens abgedeckt. Die Beratungshilfe umfasst lediglich einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch. Ist dieser gescheitert, kann ein Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gestellt werden. Da die Deutschen aber bekanntlich Meister im Formular(un)wesen sind, besteht dieser Antrag aus rund 30 Seiten, hinzu kommen verschiedene Anlagen. Das Ausfüllen dieses Antrages ist nicht mehr von der Beratungshilfe umfasst. Gesonderte Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gibt es dafür nicht. Begründung für diese Gesetzeslücke: Dafür brauche der Bürger nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts, das könne man alleine. Klingt einleuchtend, ist jedoch von der Realität meilenweit entfernt. Alle meine Mandanten, die tatsächlich versucht haben, den Antrag selber auszufüllen, waren kurze Zeit später wieder in meinem Büro, frustriert und mit einem unzureichend ausgefüllten Antrag. Und die Konsequenz davon ist, dass der gebeutelte Schuldner wieder Geld auf den Tisch legen muss, das er nicht hat. Die Tarife sind unterschiedlich. Ich halte 100,- € + MwSt. für angemessen, insbesondere unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse dieser Mandanten. Hier werden aber durchaus auch höhere Sätze verlangt. Selbst die staatlichen Schuldenberatungsstellen nehmen für diese Leistung 100-150 € oder sogar mehr.

Ist auch diese Hürde genommen, und die Insolvenz eröffnet, zeigt sich schon der nächste Stolperstein auf dem Weg zur begehrten Restschuldbefreiung. Vom Gericht wird dem Antragsteller ein Treuhänder zugewiesen. Dieser möchte ebenfalls für seine Dienste bezahlt werden. Weit gefehlt, wer glaubt, diese Kosten seien von den Gerichtskosten, die in der Regel gestundet werden, abgedeckt. Auch hier wird der Schuldner erneut zur Kasse gebeten. Die Kosten für den Treuhänder müssen gezahlt werden, und das sogar von unpfändbarem Geld. Da die Treuhänder, die man zwar bezahlen, aber leider nicht aussuchen darf, auch wieder unterschiedlich mit den Sorgen und Belangen der Schuldner umgehen, entsteht auch im Insolvenzverfahren selbst gelegentlich der Bedarf nach rechtlicher Unterstützung. Auch hier ist die Rechtsprechung eher restriktiv. Die Anwaltskosten für das Verfahren werden nur bei drohender Versagung der Restschuldbefreiung über Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen.

Und dann? Antrag erfolgreich gestellt, sich 6 Jahre lang mit dem zugewiesenen Treuhänder arrangiert, kurz vor dem Ziel, die letzte Hürde, die Restschuldbefreiung. Was viele nicht wissen: Nicht alle Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Ausgeschlossen sind solche Forderungen, die aus sogenannten „unerlaubten Handlungen“ hervorgehen. Davon sind beispielsweise „Knöllchen“ und andere Bußgelder betroffen. Aufgrund des Strafzwecks dieser Forderungen werden sie nicht erlassen. Da diese Forderungen aber erfahrungsgemäß nicht den großen Teil der Schulden ausmachen, stellen diese nicht von der Befreiung umfassten Schulden auch nicht das eigentliche Problem dar.

Viel dramatischer stellt sich die Situation dar, wenn im Vorfeld der Insolvenz aus Verzweiflung Straftaten begangen wurden, um den Lebensunterhalt zu sichern. Und damit ist weniger der oft nur in der Fantasie durchgeführte Bankraub als vielmehr der von wenigen als solcher wahrgenommene Betrug gemeint. Wann immer ich beispielsweise meine EC-Karte einsetze, obwohl ich weiß, dass mein Konto nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist oder wenn ich dann in Versandhäusern Ware bestelle, egal, wie dringend diese Dinge benötigt werden, mache ich mich strafbar.

Auf der anderen Seite stehen oft einige gnadenlose Gläubiger, deren Methoden gleichermaßen kriminell wirken, leider aber in den meisten Fällen rechtmäßig sind. Die meisten Telefonanbieter und auch regelmäßig die Versorgungsbetriebe sitzen insoweit am längren Hebel, als oft unmittelbar nach Zahlungsverzug die Leistung eingestellt wird. Will man auf diese Leistungen nicht verzichten, ist der Weg in die Illegalität nicht der fernliegendste.

Auch viele Banken machen es einem Schuldner nicht leicht, sich auf dem Pfad der Legalität zu bewegen. Trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs, welches besagt, dass Banken eindeutig unpfändbares Kontoguthaben ohne gerichtlichen Pfändungsschutz freigeben müssen, wird immer wieder auch das Existenzminimum gnadenlos einbehalten.

Der gerichtliche Weg ist hingegen lang, und nicht immer hat der Betroffene das Durchhaltevermögen, bis zu einer Entscheidung ohne jegliche finanzielle Mittel auszukommen. Die Notlage ist offensichtlich. Der einzige Ausweg: Sich rechtzeitig an Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt wenden und dem zugegebenermaßen einfachen und schnellen Weg in rechtliche Grauzonen oder gar in die Illegalität widerstehen.

Soweit zum derzeitigen Stand. Zwei geplante Gesetzesreformen gefährden jedoch den ohnehin schon steinigen Weg in die Restschuldbefreiung. Zum einen sollen umfassende Änderungen das Beratungshilferecht reformieren. Nutznießer davon ist ein einziger, der Staat, der seltener tatsächlich Beratungs- und Prozesskostenhilfe bewilligen und auszahlen wird, Verlierer der zahlungsunfähige Rechtssuchende.

Während die Reform der Beratungshilfe eher allgemeiner Natur ist, bezieht sich die weitere geplante Reform unmittelbar auf die Verbraucherinsolvenz. Größter Einschnitt dabei wird der Wegfall der Verfahrenskostenstundung sein, was bedeutet, dass neben den Kosten für den Treuhänder auch noch die Gerichtskosten für das Verfahren selbst aufgebracht werden müssen.

Auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Reformen noch nicht feststeht, ist schon heute die Verfassungsmäßigkeit dieser Änderungen zu bedenken. Bereits der derzeitige Umgang der Gerichte mit Beratungshilfeanträgen für außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuche ist meiner Meinung nach nicht zu vereinbaren mit dem grundrechtlich garantierten Recht, den Rechtsweg zu nutzen. Spätestens die Umsetzung der geplanten Reformen hätte zur Folge, dass die Möglichkeit der Verbraucherinsolvenz nur noch denjenigen offen stehen würde, die sich das Verfahren leisten könnten, was sicherlich nicht mehr mit dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren wäre. Insoweit bleibt abzuwarten ob, wann und wie die geplanten Reformen tatsächlich umgesetzt werden und ob diese auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben werden.

Trotz all der Bedenken und der beschriebenen Stolpersteine bietet die Verbraucherinsolvenz natürlich unbestritten auch eine Menge Vorteile für diejenigen, die sich aufmachen, einer außergerichtlichen Einigung oder der Restschuldbefreiung entschlossen entgegenzugehen. Insgesamt bietet das Verfahren für die individuellen Belange der Schuldner auch verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung. Für die einkommensstärkeren Mandanten oder diejenigen, deren Schulden noch eher im unteren Bereich liegen, bietet sich die außergerichtliche Einigung an. Durch geschickte Verhandlungen des Anwalts bekommt der überschuldete Mandant die Möglichkeit, angelehnt an die gerichtliche Insolvenz innerhalb von 6 Jahren seine Schulden abzutragen, ohne dabei den unter Umständen belastenden Auswirkungen des Insolvenzverfahrens ausgesetzt zu sein. Stimmt der Großteil der Gläubiger diesem Planvorschlag zu, kann die Ablehnung einzelner Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden. Auch in diesem Fall zeigt sich der Ausweg ohne Insolvenzverfahren.

Aber auch das Insolvenzverfahren, lässt es sich denn nicht vermeiden, bietet dem überschuldeten Mandanten Chancen und Vorteile. Klar ist zwar, dass ich über 6 Jahre lang nicht über einen bestimmten unpfändbaren Satz hinaus über mein Einkommen verfügen kann, dass gibt mir aber gleichzeitig auch die Sicherheit, dass ich auch im Laufe der 6 Jahre nie weniger als diesen festgelegten Satz zum Leben habe, was mir damit auch eine gewisse Sicherheit vermittelt. Mir steht damit einfach ein kalkulierbarer Geldbetrag zur Verfügung, ohne Kontopfändungen oder anderweitige Vollstreckungen befürchten zu müssen. Zum guten Schluss steht natürlich der gewichtigste Grund, der für die Verbraucherinsolvenz spricht, nämlich die Restschuldbefreiung, und damit die Chance auf einen echten, schuldenfreien Neuanfang.

Warten Sie also nicht länger, bis die Schulden Sie im Griff haben, sondern nehmen Sie aktiv Ihr Leben wieder in die Hand. Auch wenn das Verfahren selbst sich über mehrere Jahre erstreckt; ich bin mir sicher, die sorgenfreien Nächte werden Ihnen schnell bestätigen, dass Sie den richtigen Schritt in die richtige Richtung gegangen sind.